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Rente und Behinderung

Rente und Behinderung. Kaum eine Kombination aus Anfragen kommt im Rahmen unserer Sozialberatung so häufig vor. Dafür gibt es verschiedene Gründe: Wer eine anerkannte Schwerbehinderung vorweisen kann, kann unter Umständen eine vorgezogene Altersrente beziehen. Manchmal sogar ohne Abzüge. Darüber hinaus sehnen viele Menschen mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen einen früheren Rentenbeginn regelrecht herbei – ganz einfach, weil es anders nicht mehr geht.

Ein Mann läuft durch die Natur

In dieser aktuellen Übersicht erklären wir, welche Möglichkeiten es für Menschen mit Behinderung gibt, vorzeitig in Rente zu gehen. Wir klären die rechtlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen und beantworten die häufigsten und wichtigsten Fragen zum Thema Rente und Behinderung.

Rente bei Schwerbehinderung

  1. Rente und Behinderung – für wen gilt das?
  2. Gibt es ein gesetzliches Mindestalter für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen?
  3. Muss ich als Mensch mit Behinderung eine bestimmte Anzahl von Versicherungsjahren erfüllen?
  4. Gibt es bei der Rente für Menschen mit Behinderung Abschläge?
  5. Was ist der Unterschied zur Erwerbsminderungsrente?
  6. Kein Verschlimmerungsantrag kurz vor der Rente!

Rente und Behinderung – für wen gilt das?

Offiziell sprechen wir von der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Diese wurde für all diejenigen eingeführt, die einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 (GdB) inne haben. Eine wesentliche Voraussetzung für diese besondere Form der vorgezogenen Altersrente ist also der Schwerbehindertenausweis.

Mit anderen Worten: Es reicht für diese Art der vorgezogenen Altersrente nicht aus, wenn Sie schwer erkrankt sind. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist es zwingend notwendig, dass Sie Ihre Behinderung amtlich anerkennen lassen. Wo das geht? In Schleswig-Holstein wenden Sie sich bitte an das Landesamt für soziale Dienste. Worauf Sie bei Ihrem Antrag zum Schwerbehindertenausweis achten sollten, lesen Sie in diesem Beitrag.

Außerdem gilt es, zwei weitere Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu erfüllen.

Gibt es ein gesetzliches Mindestalter für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

Es gibt bei dieser Frage nicht das eine Mindestalter für Menschen mit Behinderung. Vielmehr hängt der Start Ihrer Rente sowohl von Ihrem Jahrgang als auch von der Bereitschaft ab, Abschläge in Kauf zu nehmen. Wenn es für Sie eine ungekürzte Rente sein soll, merken Sie sich am besten folgende Faustregel: Menschen mit anerkannter Behinderung können zwei Jahre vor dem Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze eine Rente ohne Abstriche in Anspruch nehmen.

Die Betonung liegt auf der persönlichen Regelaltersgrenze. Diese hängt direkt mit Ihrem Geburtsjahr zusammen.

Ein Beispiel:

Dieter aus Malente ist „Baujahr“ 1960. Sein Ziel lautet, so früh wie möglich in die Rente zu kommen. Da er als Einzelhandelskaufmann nie besonders viel verdient hat, will er Abschläge unbedingt vermeiden. Kürzlich hat er vom Landesamt für soziale Dienste seinen Schwerbehindertenausweis erhalten. Anstatt bis zur Regelaltersgrenze durchzuarbeiten – die würde für Dieter bei 66 Jahren und vier Monaten liegen – könnte er genau zwei Jahre früher ohne Abzug in Rente: Mit 64 Jahren und vier Monaten.

Muss ich als Mensch mit Behinderung eine bestimmte Anzahl von Versicherungsjahren erfüllen?

Die magische Grenze liegt bei 35 Versicherungsjahren. Erst wenn Sie diese Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen können, besteht eine Chance auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Die gute Nachricht lautet: Zu diesen 35 Jahren zählen nicht nur die Phasen Ihres Lebens, in denen Sie versicherungspflichtig gearbeitet haben – entweder als Angestellter oder selbstständig. In der Praxis ist es gar nicht so schwierig, auf insgesamt 35 Jahre Wartezeit zu kommen. Anrechenbare Zeiten sind:

Inwiefern diese Zeiten bereits in Ihrem Rentenkonto berücksichtigt sind, entnehmen Sie am einfachsten der Rentenauskunft. Diese schickt Ihnen die gesetzliche Rentenversicherung automatisch zu.

Gibt es bei der Rente für Menschen mit Behinderung Abschläge?

Auch mit Behinderung gibt es in der Rente Abzüge. Ob das auch bei Ihnen der Fall ist, hängt mit der Frage zusammen, wie viel früher Sie Ihren Ruhestand beginnen möchten.

Wie wir bereits wissen, können Sie mit einem GdB von 50 zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze in die Rente. Wenn Sie nicht so lange warten möchten (oder können), ist ein noch früherer Rentenstart im Bereich des Machbaren. Dieser ist jedoch mit Kürzungen Ihrer Rente verbunden. Jeder Monat kostet Sie 0,3 Prozent. Ein ganzes Jahr bedeutet also 3,6 Prozent Abzug. Bis an Ihr Lebensende. Wenn Sie es sich leisten können, können Sie Ihren Ruhestand auf diese Weise noch einmal um bis zu drei Jahre nach vorn ziehen.

Der frühestmögliche Zeitpunkt, mit Behinderung in Rente zu gehen, liegt also ganze fünf Jahre vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze. In diesem Fall wird allerdings ein Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent auf Ihre Rente fällig.

Was ist der Unterschied zur Erwerbsminderungsrente?

Viele Menschen mit Behinderung beziehen bereits noch deutlich früher eine Rente. Das ist immer dann der Fall, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen so groß sind, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Chance haben. Als Richtlinie gilt: Wer weniger als drei Stunden pro Tag irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann, erhält eine Erwerbsminderungsrente.

Diese EM-Rente ist mit der Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht zu vergleichen. Beide Renten können nicht gleichzeitig bezogen werden. Denn die Erwerbsminderungsrente läuft spätestens dann aus, wenn eine Altersrente gezahlt wird. Oder beim Erreichen der Regelaltersgrenze.

Bei der Erwerbsminderungsrente gelten deutlich strengere medizinische Voraussetzungen. Im Vergleich dazu ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen relativ niedrigschwellig – ein GdB von 50 genügt. Und mit diesem Merkmal gibt es in Deutschland unzählige Menschen, die noch in Vollzeit berufstätig sind. Das wäre mit einer Erwerbsminderungsrente undenkbar.

Kein Verschlimmerungsantrag kurz vor der Rente!

Zum Abschluss noch ein sehr wichtiger Hinweis: Wenn Sie bereits im Besitz eines Schwerbehindertenausweises sind und kurz vor der Rente stehen, stellen Sie bitte niemals leichtfertig einen Antrag auf Neufeststellung.

„Keine unüberlegten Verschlimmerungsanträge kurz vor der Rente! Im schlimmsten Fall droht der Verlust Ihres Schwerbehindertenausweises. Lassen Sie sich in solch einem Fall unbedingt vor dem Antrag beraten.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Warum ist das so wichtig? Nun, bei einem Antrag auf Neufeststellung – umgangssprachlich auch „Verschlimmerungs- oder Verschlechterungsantrag“ – muss die zuständige Behörde Ihre gesundheitliche Verfassung neu bewerten. Wenn sich Ihre körperliche oder seelische Konstitution seit der letzten Untersuchung deutlich verschlechtert hat, klingt das erst einmal sinnvoll.

Doch der Teufel steckt im Detail. Mitunter kommt es vor, dass bestimmte Formen der Behinderung heute anders bewertet werden als noch vor ein paar Jahren. Die Diabetes allein führt schon lange nicht mehr zum Schwerbehindertenstatus. Bei einem Neufeststellungsantrag rollen Sie Ihren kompletten Status wieder auf – mit der Gefahr, dass Sie am Ende mit einem niedrigeren GdB dastehen als vorher. Und dann war’s das vielleicht mit der vorgezogenen Altersrente.

Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen mit Krankenkasse oder Rentenversicherung.

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